Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JStVollzG NRW§ 37 Rechte der Personensorgeberechtigten, Benachrichtigung bei Erkrankung undTodesfall
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/37#abs-1 (1) Vor ärztlichen Eingriffen bei minderjährigen Gefangenen sind die Rechte der Personensorgeberechtigten zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Aufklärung und Einwilligung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/37#abs-2 (2) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind die Personensorgeberechtigten oder Angehörige unverzüglich zu unterrichten. Im Fall schwerer Erkrankung nicht unter Personensorge stehender Gefangener kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies ihrem ausdrücklich erklärten Willen entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/37#abs-3 (3) Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden, soweit nicht die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen der Benachrichtigung widersprechen.
Abschnitt 8
Sport, Freizeit